Rechtsprechung
   VG Frankfurt/Oder, 08.12.2016 - 6 K 2297/16.A   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,45947
VG Frankfurt/Oder, 08.12.2016 - 6 K 2297/16.A (https://dejure.org/2016,45947)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 08.12.2016 - 6 K 2297/16.A (https://dejure.org/2016,45947)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 08. Dezember 2016 - 6 K 2297/16.A (https://dejure.org/2016,45947)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,45947) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 27.06.1984 - 9 A 1.84

    Streitigkeiten - Anfragen - Informationsübermittlung - Asylverfahren -

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 08.12.2016 - 6 K 2297/16
    Dies entspricht auch dem Zweck der Vorschrift, die dazu dient, die Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz zu dezentralisieren und auf die jeweils für den Wohnsitz bzw. den Aufenthalt der Asylbewerber örtlich zuständigen Verwaltungsgerichte zu verteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1984 - 9 A 1.84 -, Buchholz 310 § 52 Nr. 11).
  • VG Schleswig, 12.08.2009 - 9 B 37/09

    Dublin II-VO, Dublinverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, Griechenland,

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 08.12.2016 - 6 K 2297/16
    Dabei kann sich die Aufenthaltspflicht in einem bestimmten Bezirk sowohl aus einer - hier noch nicht ergangenen - behördlichen Zuweisungsentscheidung (§ 50 Abs. 4 AsylG) als auch unmittelbar aus dem AsylG ergeben (ebenso VG Schleswig, Beschluss vom 12. August 2009 - 9 B 37/09 -, juris Rn. 11).
  • VG Potsdam, 15.11.2021 - 9 K 5365/17
    Bei der Annahme, dass es nach § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Wohnsitz des Klägers im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Potsdam ankäme, weil vor Klageerhebung noch keine Zuweisungsentscheidung ergangen war, wird übersehen, dass sich die Verpflichtung des Ausländers, seinen Aufenthalt im Sinne des § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO an einem bestimmten Ort zu nehmen, nicht nur aus einer Zuweisungsentscheidung nach § 50 AsylG ergeben kann, sondern auch unmittelbar aus der Regelung des § 47 AsylG (so auch VG Frankfurt [Oder], Beschluss vom 8. Dezember 2016 - VG 6 K 2297/16.A -, juris Rn. 1).

    Der Rechtsauffassung, dass es bei der Unterbringung in einer unselbständigen Außenstelle der Aufnahmeeinrichtung für die örtliche Zuständigkeit auch bei Anwendung des § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 AsylG allein auf die Belegenheit dieser Außenstelle ankomme, weil der Ausländer durch die Unterbringung in der Außenstelle zugleich auch verpflichtet wird, dort zu wohnen (vgl. VG Frankfurt [Oder], Verweisungsbeschlüsse vom 8. Dezember 2016 - VG 6 K 2297/16.A -, juris, vom 16. März 2018 - VG 6 K 515/18.A -, juris, und vom 20. Februar 2020 - VG 2 K 62/20.A -, juris), kann nicht gefolgt werden (vgl. VG Potsdam, Verweisungsbeschlüsse vom 18. Januar 2018 - VG 6 K 5981/17.A-, juris, vom 24. Juli 2019 - VG 13 K 1817/19.A -, juris, vom 18. Oktober 2019 - VG 11 K 2464/19.A -, juris, und vom 9. Dezember 2019 - VG 11 K 2946/19.A, juris).

  • VG Frankfurt/Oder, 16.03.2018 - 6 K 515/18

    Asylrecht - örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei

    Ausschlaggebend ist insofern nach § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO allein die Belegenheit der für die Klägerin zuständigen Aufnahmeeinrichtung und nicht deren organisatorische Zuordnung als Außenstelle der Aufnahmeeinrichtung mit Sitz in E...(vgl. Beschluss der Kammer vom 8. Dezember 2016 - VG 6 K 2297/16.A -, juris m.w.N.).

    Wird der Ausländer im Fall der vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelten Schaffung einer Aufnahmeeinrichtung mit unselbständigen Außenstellen an anderen Orten wie hier in einer der Außenstellen untergebracht, konkretisiert sich seine Wohnverpflichtung aufgrund dieser - formlosen - behördlichen Anweisung auch dort und bezieht sich weder gleichzeitig auf sämtliche unselbständigen (Außen-)Stellen der Aufnahmeeinrichtung noch lediglich auf den Ort ihres Behördensitzes (vgl. Beschluss der Kammer vom 8. Dezember 2016 a.a.O.; a.A. VG Potsdam, Beschluss vom 18. Januar 2018 - VG 6 K 5981/17.A -, juris Rn. 2).

  • VG Cottbus, 19.10.2017 - 5 L 378/17

    Dublin-Verfahren - Klagefrist - Abfassung des Rechtsbehelfs in deutscher Sprache

    Maßgeblich ist vielmehr die Verpflichtung des Ausländers zur Aufenthaltsnahme "nach dem Asylgesetz"; diese Verpflichtung kann sich mithin gerade auch unmittelbar aus dem Gesetz ergeben (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 12. August 2009 - 9 B 37/09 - beck-online) und namentlich auch aus § 47 AsylG (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 8. Dezember 2016 - VG 6 K 2297/16.A - beck-online).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht